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   Generalanwalt beim EuGH, 22.02.1989 - 242/87   

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https://dejure.org/1989,17906
Generalanwalt beim EuGH, 22.02.1989 - 242/87 (https://dejure.org/1989,17906)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22.02.1989 - 242/87 (https://dejure.org/1989,17906)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22. Februar 1989 - 242/87 (https://dejure.org/1989,17906)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften.

    Gemeinschaftliches Aktionsprogramm zur Förderung der Mobilität von Hochschulstudenten (Erasmus) - Nichtigkeitsklage - Rechtsgrundlage - Berufsausbildung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 27.09.1988 - 165/87

    Kommission / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.02.1989 - 242/87
    Der Beschluß .st daher als ausreichend begründet anzusehen, selbst wenn darüber hinaus andere Aspekte des Beschlusses zur Rechtfertigung des Rückgriffs auf diesen 17 - Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 27. September 1988 in der Rechtssache 165/87, Kommission/Rat, ausdrücklich festgestellt, daß, "wenn die Zuständigkeit eines Organs auf zwei Vertragsbestimmungen beruht, das Organ verpflichtet ist, die entsprechenden Rechtsakte auf der Grundlage dieser beiden Bestimmungen zu erlassen" (Randnr. 11).
  • EuGH, 13.02.1985 - 293/83

    Gravier / Ville de Liège

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.02.1989 - 242/87
    - Rechtssache 293/83, Gravier/Stadt Luttich, Slg. 1985, 593.12 - In diesem Sinne auch das Urteil vom 13. Juli 1983 in der Rechtssache 152/82, Forcheri/Belgien, Slg. 1983, 2323.13 - Rechtssache 9/74, Casagrande/Landeshauptstadt München, Slg. 1974, 773.
  • EuGH, 23.02.1988 - 68/86

    Vereinigtes Königreich / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.02.1989 - 242/87
    - Der Gerichtshof hat in seinem "Hormone"-Urteil vom 23. Februar 1988 in der Rechtssache 68/86, Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1988, 855, zum einen festgestellt, daß "eine bloße Praxis des Rates ... Regeln des Vertrages nicht abzuändern" vermag und folglich "eine solche Praxis... kein Präjudiz schaffen [kann], das die Organe der Gemeinschaft hinsichtlich der Bestimmung der zutreffenden Rechtsgrundlage bindet" (Randnr. 24); zum anderen hat er dort ausgeführt, daß "die Grundsätze über die Willensbildung der Gemeinschaftsorgane im Vertrag festgelegt sind und nicht zur Disposition der Mitgliedstaaten oder der Organe selbst stehen" (Randnr. 38).
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